Zur Schuldunfähigkeit hält das Gutachten fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen sei (zum Ganzen pag. 1475). Beim Beschuldigten lägen nur vorübergehende affektive Störungen vor. Im Tatzeitraum habe der Beschuldigte Flugreisen unternommen, Einsätze als DJ und bei einem Radiosender gehabt und sei als Model tätig gewesen. Diese Aktivitäten verlangten Eigenschaften, über die ein Mensch in einer depressiven Episode nicht verfüge. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte während des gesamten, mehrere Jahre andauernden Tatzeitraums in einer depressiven Episode befunden habe.