Die depressiven Episoden des Beschuldigten sind gemäss Gutachten auf den Verlust der Arbeitsstelle und das Scheitern der Paarbeziehung zur Mutter der Kinder des Beschuldigten zurückzuführen (pag. 1473). Sie müssten nicht zwingend mit den narzisstischen Zügen in einem Zusammenhang stehen. Daraus schliesst das Gutachten auf die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische und dissoziale; ICD-10 Z73) sowie rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden (ICD- 10 F33.1). Zur Schuldunfähigkeit hält das Gutachten fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen sei (zum Ganzen pag.