Der behandelnde Arzt äussert sich mit keinem Wort zur Steuerungsfähigkeit, deutet jedoch an, dass die Einsichtsfähigkeit limitiert sein könnte. Angesichts der langjährigen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem behandelnden Psychiater sowie der Kürze des Berichts kann dieser keinesfalls zum Beweis etwaiger Schuldunfähigkeit dienen. Der Arztbericht kann bestenfalls als Anstoss für die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betrachtet werden. 12.5 Forensisch-psychiatrisches Gutachten (pag.