9 die Fähigkeit zum Erkennen eigenen Fehlverhaltens betrifft oder betroffen hätte, ist nicht erwähnt. Zusammenfassend behandelt das psychiatrische Teilgutachten die zur Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit relevanten Kriterien mit keinem Wort. Gegenteiliges ist auch nicht zu erwarten, denn dem Gutachter waren die vorliegenden Tatvorwürfe nicht bekannt. 12.3 Psychiatrisches Teilgutachten (pag. 1381 ff.) 12.3.1 Zusammenfassung des Gutachtens