Zur Einsichtsfähigkeit hält das Gutachten lediglich fest, dass der Beschuldigte ein «negativistisch eingeengtes Denken» aufweise (pag. 1368 f.). Das Gutachten bezieht sich mit dieser Einschätzung jedoch nur auf die durchgemachten psychosozialen Probleme und die soziale Situation des Beschuldigten. Dass das eingeengte Denken