Die massgebenden Kriterien für die strafrechtliche Schuldfähigkeit sind die Ein- sichts- und die Steuerungsfähigkeit des Täters (dazu E. 14.2 unten). Das orthopä- disch-psychiatrische Gutachten äussert sich nicht zu diesen Kriterien. Es bestätigt, dass der Beschuldigte unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet und beurteilt gestützt auf diese Erkenntnis die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, die Effektivität der aktuellen Behandlung und stellt eine Zukunftsprognose.