Andererseits zeigten sich auch Züge einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, indem der Beschuldigte an die Hilfe anderer appelliert, Entscheidungen anderen überlässt, sich teils hilflos fühlt und damit in einen zunehmenden sozialen Abstieg geriet. Daraus ergeben sich mehrere Defizite, die sich auf die Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit und somit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten auswirken (pag. 1368 ff.). 12.2.2 Würdigung des Gutachtens Die massgebenden Kriterien für die strafrechtliche Schuldfähigkeit sind die Ein- sichts- und die Steuerungsfähigkeit des Täters (dazu E. 14.2 unten).