Das nahm die Gerichtspräsidentin zum Anlass, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Den Parteien wurde vorgängig Gelegenheit geboten, Zusatzfragen und allfällige Ablehnungsgründe gegen den Gutachter vorzubringen (pag. 1418). Die Verteidigung des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft stellten keine Zusatzfragen und machten keine Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend (pag. 1425). Das Gutachten datiert vom 11. Juli 2019 (pag. 1431 ff.).