12. Beweiswürdigung 12.1 Zur Verfügung stehende Unterlagen Der Beschuldigte liess im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (pag. 1345 ff.) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (pag. 1348 ff.), ein psychiatrisches Teilgutachten (pag. 1381 ff.) sowie einen ärztlichen Bericht seines behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten (pag. 1402) zu den Akten nehmen. Das nahm die Gerichtspräsidentin zum Anlass, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.