11. Unbestrittener Sachverhalt, bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt, wie er zuvor wiedergegeben wurde (E. 9 oben), ist unbestritten und angesichts der Akten korrekt. Strittig ist lediglich, ob die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum eingeschränkt war und ob sich das auf den Tatbestand und die Schuldfähigkeit ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck sind die verfügbaren Gutachten auf ihren Beweiswert zu untersuchen. Die Prüfung der Schuldfähigkeit erfolgt üblicherweise im Rahmen der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung.