In diesem Zusammenhang sei nicht auf das von Amtes wegen angeforderte foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2019, das dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit attestiere, abzustellen (pag. 1648 f.). Dieses lasse zentrale Fragen offen und komme trotz identischer Diagnosen unerklärlicherweise zu anderen Schlussfolgerungen betreffend die Schuldfähigkeit als die übrigen verfügbaren Unterlagen. Ausserdem sei bei der Erstellung auf Änderungswünsche und Korrekturvorschläge des Beschuldigten nicht eingegangen worden.