1647). Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung könne der Beschuldigte nur Dinge denken, die der Stabilisierung des Selbst dienen würden, und destabilisierende Dinge würden verdrängt. Das schliesse den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs aus und habe ausserdem volle Schuldunfähigkeit zur Folge. In diesem Zusammenhang sei nicht auf das von Amtes wegen angeforderte foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2019, das dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit attestiere, abzustellen (pag.