10. Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte anführen, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Würdigung des angeklagten Sachverhalts grundsätzlich richtig (pag. 1646 f.). Jedoch seien auf Ebene des Sachverhalts Umstände zu berücksichtigen, die den objektiven und subjektiven Tatbestand sowie die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausschliessen würden.