Weiter verschwieg der Beschuldigte im Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015 Zahlungseingänge auf das «Hauptkonto 2011-2015» aus Bareinzahlungen von CHF 20'662.40 und aus Unterstützungsleistungen seines Vaters von CHF 40'000.00. Dadurch wurden ihm um mindestens CHF 60'662.40 zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Für diese Sachverhalte sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537).