Dadurch wurden ihm zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Diese Sachverhalte mündeten mangels Arglist und infolge Verjährung in einer Verfahrenseinstellung, führten jedoch zur Kostenauflage an den Beschuldigten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537). Sie werden bei den Verfahrenskosten wieder aufgegriffen (dazu E. 20.1 unten). Weiter verschwieg der Beschuldigte im Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015 Zahlungseingänge auf das «Hauptkonto 2011-2015» aus Bareinzahlungen von CHF 20'662.40 und aus Unterstützungsleistungen seines Vaters von CHF 40'000.00.