Diese hatten folglich keine Kenntnisse von dortigen Zahlungseingängen und den dem Beschuldigten tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. So verschwieg der Beschuldigte Zahlungseingänge auf das «Hauptkonto 2006- 2011» aus Bareinzahlungen von CHF 14'673.00, aus Unterstützungsleistungen seines Vaters von CHF 63'000.00 sowie aus Arbeitserwerb von CHF 9'283.90. Ferner verschwieg der Beschuldigte die relevanten Umstände seiner Wohnsituation sowie die ihm zur Verfügung stehenden und in seinem Namen eingelösten Motorfahrzeuge. Dadurch wurden ihm zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt.