_, nachfolgend «Hauptkonto 2011- 2015»). Er wurde anlässlich des Erstgesprächs und der periodischen Gespräche zur Ausarbeitung von Handlungsplänen auf seine Offenlegungspflicht gegenüber den Sozialen Diensten hingewiesen und bestätigte das jeweils unterschriftlich. Der Beschuldigte verschwieg sein «Hauptkonto 2006-2011» sowie sein «Hauptkonto 2011-2015» gegenüber den Sozialen Diensten. Diese hatten folglich keine Kenntnisse von dortigen Zahlungseingängen und den dem Beschuldigten tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.