9. Beweisergebnis der Vorinstanz Soweit vor der Kammer noch relevant (dazu E. 6 oben) erachtete die Vorinstanz den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte führte neben dem den Sozialen Diensten der Gemeinde C.________ offengelegten Bankkonto (Nr. H.________, nachfolgend «Sozialhilfe- Konto») weitere Bankkonti bei der Migrosbank (Nr. I.________, nachfolgend «Hauptkonto 2006-2011»; Nr. K.________, nachfolgend «Hauptkonto 2011- 2015»).