• er bereits seit November 2007 mit D.________ in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Er liess sich ab 31.12.2007 (CHF 2‘090.00 für zwei ausstehende Mietzahlungen E.________(Adresse)) regelmässig bis am 28.12.2009 den Mietzinsanteil von D.________ überweisen (ab 02.03.2009 für die Wohnung F.________(Adresse)), obwohl er gegenüber der Sozialberatung angab, alleine zu leben bzw. erst ab August 2009 mit D.________ einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Durch die Nichtangabe des Führens eines Zwei- bzw. Mehrpersonenhaushalts wurden A.________ Sozialhilfeleistungen für einen Einpersonen-