Ferner ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu bestimmen. Bei der Überprüfung dieser Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung