3 erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten teilweise eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) und der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs teilweise freigesprochen wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen ist die diesen Punkt betreffende Kostenverlegung antragsgemäss durch die Kammer zu überprüfen. Ferner ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu bestimmen.