2 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) zur Stellungnahme auf (pag. 1636 f.). Nachdem der Beschuldigte sein Einverständnis erklärt hatte (pag. 1639), ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 1641). In der Folge reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1645).