, 1538 f.). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1539). 2. Berufung Gegen das Urteil vom 15. Juli 2020 meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Eingang: 27. Juli 2020) fristgerecht Berufung an (pag. 1542). Dem folgte am 13. Januar 2021 (Eingang: 14. Januar 2021) die frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 1627). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 21. Januar 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1634).