III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 5'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 8'997.50. Weiter bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag., 1538 f.).