1537). Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 20. Dezember 2011 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ (Schenkung Stockwerkeigentum) frei, ohne dafür Verfahrenskosten auszuscheiden oder eine Entschädigung auszurichten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils;