Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 3 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Juli 2020 (PEN 18 755) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) stellte mit Urteil vom 15. Juli 2020 (pag. 1536 ff.) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 25. Januar 2006 bis zum 29. Au- gust 2011, infolge Verjährung ein und auferlegte dem Beschuldigten die anteils- mässigen Verfahrenskosten von CHF 8'997.50 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537). Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung des Be- trugs, angeblich begangen am 20. Dezember 2011 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ (Schenkung Stockwerkeigentum) frei, ohne dafür Verfahrenskosten auszuscheiden oder eine Entschädigung auszurichten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs, mehrfach began- gen in der Zeit vom 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ schuldig (Ziff. III. des erstinstanzli- chen Urteils; pag. 1537). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 5'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 8'997.50. Weiter bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ sowie die Rück- und Nachzah- lungspflicht des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag., 1538 f.). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1539). 2. Berufung Gegen das Urteil vom 15. Juli 2020 meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Eingang: 27. Juli 2020) fristgerecht Berufung an (pag. 1542). Dem folgte am 13. Januar 2021 (Eingang: 14. Januar 2021) die frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 1627). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 21. Januar 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1634). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, dass ein schriftliches Verfahren in Aussicht genommen wird, und forderte ihn mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 2 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) zur Stellungnahme auf (pag. 1636 f.). Nachdem der Beschuldigte sein Einverständnis erklärt hatte (pag. 1639), ordnete die Verfah- rensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 1641). In der Folge reichte der Be- schuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1645). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Februar 2021; pag. 1656) eingeholt und ihm zur Kenntnis ge- bracht. Zugleich forderte die Verfahrensleitung bei der zuständigen Kantonspolizei einen Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse an (pag. 1641 ff.). Aufgrund der Mitteilung des Beschuldigten, wonach er die Wohnung derzeit nicht verlasse und nicht auf dem Polizeiposten werde erscheinen können, und der Bestätigung, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geän- dert habe, wurde auf die Erhebung eines Leumundsberichts verzichtet (pag. 1655 ff.). 5. Anträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 1628): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 25.01.2006 bis Ende Februar 2015 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen, das heisst der Staat hat die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen. Eventualiter: 5. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Betrugs mehrfach begangen in der Zeit vom 25.01.2006 bis Ende Februar 2015 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________. 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen 6.1 Zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 1'800.00 unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jah- ren. 6.2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, unter Vorbehalt der amtlichen Verteidigung. In der schriftlichen Berufungsbegründung bestätigte der Beschuldigte diese Anträ- ge (pag. 1646). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs, ferner gegen die Strafzumessung sowie die Kostenverlegung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teils). Es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft 3 erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten teilweise eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) und der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs teilweise freigesprochen wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Hin- gegen ist die diesen Punkt betreffende Kostenverlegung antragsgemäss durch die Kammer zu überprüfen. Ferner ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu bestimmen. Bei der Überprüfung dieser Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1559). 8. Sachverhalt gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird – soweit vorliegend noch interessierend (E. 6 oben) – fol- gendes vorgeworfen (Anklageschrift; pag. 1313 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Betrug, mehrfach begangen in der Zeit von 25.01.2006 bis Ende Februar 2015 in C.________ z.N. der Einwohnergemeinde C.________ A.________ bezog ab Februar 2006 (mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2006) von der Gemein- de C.________ Sozialhilfeleistungen. Am 25.01.2006 unterzeichnete er mit dem Sozialhilfeantrag ei- ne Erklärung über seine Pflichten und bestätigte, dass seine Angaben vollständig und wahr seien. In dieser Erklärung wurde er u.a. auf die Pflicht zur unverzüglichen und unaufgeforderten Mitteilung von Änderungen in seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an die Sozialberatung aufmerksam gemacht. Regelmässig wurden aufgrund seiner Angaben durch die Sozialberatung Si- tuationsberichte/Jahresziele bzw. Handlungspläne verfasst und von A.________ unterzeichnet. Dabei wurde er jedes Mal wieder auf seine Informationspflichten aufmerksam gemacht. Gestützt auf die An- gaben von A.________ wurde das Budget erstellt und die monatlichen Unterstützungsbeiträge be- rechnet, so am 20.10.2006, 08.10.2007, 09.10.2008, 01.02.2010, 04.02.2011, 15.02.2012, 28.01.2013, 06.02.2014, 11.08.2014 und am 26.01.2015. Bereits zu Beginn der Unterstützung durch die Gemeinde C.________ verstiess er gegen diese Pflichten durch unvollständige Offenlegen seiner finanziellen Verhältnisse, indem er nicht sämtliche Bankkonten und damit sein gesamtes Vermögen deklarierte und verheimlichte, Halter eines Autos zu sein. Ebenso verstiess er gegen diese Pflichte[n] durch Nichtmeldung der Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, indem er regelmässige Unterstützungszahlungen seines Vaters ab 30.03.2007, andere Einnahmen und die Schenkung von zwei Liegenschaften im Miteigen- tum am 20.02.2012 nicht deklarierte. Ebenso unterliess er die Meldung der Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen, indem er nicht über den Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit 4 D.________ ab November 2007 am E.________ (Adresse), den Umzug in eine Wohnung am F.________ (Adresse) im Februar/März 2009 und über die Geburt seines Sohnes (G.________, geb. … 2014) informierte. Mit diesem Vorgehen täuschte er wiederholt die Sozialberatung der Ge- meinde C.________ arglistig über seine tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse und damit über den Umfang seiner Bedürftigkeit, so dass die Sozialen Dienste der Ge- meinde C.________ sich über die Höhe ihrer sozialhilferechtlichen Pflichten irrten und ihm zu hohe Sozialleistungen im Umfang von mindestens CHF 147‘639.00 [Deliktssumme / Schaden] aus- bezahlten. Dadurch schädigte sich die Gemeinde C.________ selbst an ihrem Vermögen. A.________ handelte vorsätzlich in der Absicht sich zulasten der Gemeinde C.________ zu berei- chern. A.________ verheimlichte gegenüber der Sozialberatung der Gemeinde C.________ insbesondere, dass • er über weitere Bankkonten bei der Migrosbank verfügte als das dem Sozialdienst bekannt gegebenen Konto H.________ (Konto-Nr.) (eröffnet am 23.01.2006). So führte er bei der Mi- grosbank das Konto I.________ (Konto-Nr.) (vormals J.________ (Konto-Nr.), eröffnet am 02.02.1985 und regelmässig benützt bis 2011), das Konto K.________ (Konto-Nr.) (eröffnet am 07.02.2011, saldiert am 23.04.2015) sowie weitere Konten. Das Konto J.________(Konto-Nr.) verfügte am 25.01.2006 über einen Saldo von CHF 6‘348.35 und am 20.10.2006 über einen Saldo von CHF 9‘147.80. Bis im Februar 2011 wies dieses Konto regelmässig einen Saldo von mindestens rund CHF 15‘000.00 auf (Saldo per Ende 2006 CHF 9‘619.00, 2007 CHF 15‘761.00, 2008 CHF 27‘343.00, 2009 CHF 27‘587.00, 2010 CHF 14‘786.00). Das Konto K.________ (Konto-Nr.) wies regelmässig ei- nen Saldo zwischen CHF 5‘000.00 und 15'000.00 aus (Saldo per Ende 2011 CHF 18‘1780, 2012 CHF 15‘106.00, 2013 CHF 7‘470.00, 2014 CHF 8‘074.00). Ihm wurden wegen der un- vollständigen Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse regelmässige zu hohe Sozialleis- tungen ausbezahlt, da zuerst das Vermögen bis auf einen Freibetrag von CHF 4'000.00 hät- te aufgebraucht werden müssen. Der Gemeinde C.________ war es aufgrund der fehlenden Deklaration sämtlicher Konten faktisch unmöglich, die Vermögensverhältnisse von A.________ zu überprüfen, seine tatsächliche Bedürftigkeit festzustellen und eine korrekte Berechnung der Sozialhilfeleistungen zu erstellen, zumal er seine Bankkonten auch in der Steuererklärung nie offengelegt hatte. • er regelmässige Einnahmen hatte. Über die (verheimlichten) Konten I.________(Konto-Nr.) (vormals J.________(Konto-Nr.)) und K.________(Konto-Nr.) wickelte er seinen Zahlungs- verkehr ab. Die Unterstützungszahlungen der Gemeinde C.________ liess er sich auf das Konto H.________(Konto-Nr.) überweisen und übertrug sie anschliessend auf das Konto I.________(Konto-Nr.) (vormals J.________(Konto-Nr.)) und ab März 2011 auf das Konto K.________(Konto-Nr.). Neben den monatlichen Gutschriften der Sozialhilfeleistungen der Gemeinde C.________ erfolgten auf diesen beiden Konten regelmässig Gutschriften durch Einzahlungen am Geldautomaten in der Höhe von insgesamt CHF 35'335.40, so 2007 im Betrag von CHF 2'120.00, 2008 im Betrag von CHF 4'279.00, 2009 im Betrag von CHF 3'679.00, 2010 im Betrag von CHF 4'680.00, 2011 im Betrag von CHF 5'062.40, 2012 im Be- trag von CHF 9'090.00, 2013 im Betrag von CHF 2'175.00, 2014 im Betrag von CHF 3'700.00 und 2015 im Betrag von CHF 550.00. 5 Am 25.09.2008 wurde dem Konto I.________(Konto-Nr.) (vormals J.________(Konto-Nr.)) der Betrag von CHF 7‘964.80 und am 27.10.2008 der Betrag von CHF 1‘319.10, beides Sa- lärüberweisungen der L.________ (AG), gutgeschrieben. Insgesamt deklarierte A.________ Einnahmen im Umfang von mindestens CHF 44‘639.30 nicht gegenüber der Sozialberatung, so dass ihm im selben Umfang zu viel Sozialleistungen ausbezahlt wurden. Der Gemeinde C.________ war es aufgrund der fehlenden Deklaration sämtlicher Konten faktisch unmöglich, die Einkommensverhältnisse von A.________ zu überprüfen, seine tatsächliche Bedürftigkeit festzustellen und eine korrekte Berechnung der Sozialhilfeleistungen zu erstellen, zumal er seine Bankkonten auch in der Steuererklärung nicht offengelegt hatte. • er von seinem Vater ab 30.03.2007 regelmässig unterstützt wurde durch Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 103'000.00 auf das (verheimlichte) Konto I.________ (Konto-Nr.) (vormals J.________(Konto-Nr.)) und ab 15.11.2011 auf das (verheimlichte) Konto K.________(Konto-Nr.), so 2007 mit CHF 11’000.00, 2008 mit CHF 14’000.00, 2009 mit CHF 16'000.00, 2010 mit CHF 12'000.00, 2011 mit CHF 12'000.00, 2012 mit CHF 14'000.00, 2013 mit CHF 10'000.00, 2014 mit CHF 12'000.00 und 2015 mit CHF 2'000.00. Durch die Nichtangabe dieser Unterstützungszahlungen wurden A.________ zu hohe Sozial- leistungen im Umfang von CHF 103‘000.00 ausbezahlt. Der Gemeinde C.________ war es aufgrund der fehlenden Deklaration der Konten faktisch unmöglich, die Einkommensverhält- nisse von A.________ zu überprüfen, seine tatsächliche Bedürftigkeit festzustellen und eine korrekte Berechnung der Sozialhilfeleistungen zu erstellen, zumal er seine Bankkonten auch in der Steuererklärung nicht offengelegt hatte. • er Halter und regelmässiger Benützer eines Personenwagens war. So war er zu Beginn der Unterstützung durch die Gemeinde C.________ im Februar 2006 Halter eines Opel Corsa (eingelöst vom 05.01.2004 bis 30.01.2007). Bei Wiederaufnahme der Unterstützung im Au- gust 2006 war er zudem Halter eines BMW Z3 (eingelöst vom 30.06.2006 bis 01.09.2009), eines BMW 320i (eingelöst vom 01.09.2009 bis 10.09.2013) sowie eines BMW Z3 Roadster (eingelöst vom 10.06.2013 bis 29.04.2015). Er hat diese Fahrzeuge regelmässig benützt und betankt (Zahlungen an Tankstellen mit der Maestrokarte zulasten Konto I.________(Konto- Nr.) und Konto K.________(Konto-Nr.), Bezahlung von Ordnungsbussen zulasten Konto K.________(Konto-Nr.)). Auch wenn er nicht Eigentümer der auf ihn eingelösten Personen- wagen war, so stellte deren kostenlose Benutzung einen finanziellen Vorteil dar, der ge- genüber der Sozialberatung hätte deklariert werden müssen. Der Gemeinde C.________ war es aufgrund der fehlenden Angaben von A.________ faktisch nicht möglich, seine An- gaben zu überprüfen, seine tatsächliche Bedürftigkeit festzustellen und eine korrekte Be- rechnung der Sozialhilfeleistungen zu erstellen. • […] • er bereits seit November 2007 mit D.________ in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Er liess sich ab 31.12.2007 (CHF 2‘090.00 für zwei ausstehende Mietzahlungen E.________(Adresse)) regelmässig bis am 28.12.2009 den Mietzinsanteil von D.________ überweisen (ab 02.03.2009 für die Wohnung F.________(Adresse)), obwohl er gegenüber der Sozialberatung angab, alleine zu leben bzw. erst ab August 2009 mit D.________ einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Durch die Nichtangabe des Führens eines Zwei- bzw. Mehrpersonenhaushalts wurden A.________ Sozialhilfeleistungen für einen Einpersonen- 6 haushalt ausbezahlt. Der Gemeinde C.________ war es aufgrund der fehlenden Angaben faktisch nicht möglich, seine Angaben zu überprüfen, seine tatsächliche Bedürftigkeit festzu- stellen und korrekte Berechnung der Sozialhilfeleistungen zu erstellen. Soweit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in einem Freispruch mündete, inter- essiert er vorliegend nicht mehr und wird daher ausgeklammert. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Soweit vor der Kammer noch relevant (dazu E. 6 oben) erachtete die Vorinstanz den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte führte neben dem den Sozialen Diensten der Gemeinde C.________ offengelegten Bankkonto (Nr. H.________, nachfolgend «Sozialhilfe- Konto») weitere Bankkonti bei der Migrosbank (Nr. I.________, nachfolgend «Hauptkonto 2006-2011»; Nr. K.________, nachfolgend «Hauptkonto 2011- 2015»). Er wurde anlässlich des Erstgesprächs und der periodischen Gespräche zur Ausarbeitung von Handlungsplänen auf seine Offenlegungspflicht gegenüber den Sozialen Diensten hingewiesen und bestätigte das jeweils unterschriftlich. Der Beschuldigte verschwieg sein «Hauptkonto 2006-2011» sowie sein «Hauptkonto 2011-2015» gegenüber den Sozialen Diensten. Diese hatten folglich keine Kennt- nisse von dortigen Zahlungseingängen und den dem Beschuldigten tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. So verschwieg der Beschuldigte Zahlungseingänge auf das «Hauptkonto 2006- 2011» aus Bareinzahlungen von CHF 14'673.00, aus Unterstützungsleistungen seines Vaters von CHF 63'000.00 sowie aus Arbeitserwerb von CHF 9'283.90. Ferner verschwieg der Beschuldigte die relevanten Umstände seiner Wohnsituation sowie die ihm zur Verfügung stehenden und in seinem Namen eingelösten Motor- fahrzeuge. Dadurch wurden ihm zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Diese Sachverhalte mündeten mangels Arglist und infolge Verjährung in einer Verfah- renseinstellung, führten jedoch zur Kostenauflage an den Beschuldigten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1537). Sie werden bei den Verfahrenskosten wieder aufgegriffen (dazu E. 20.1 unten). Weiter verschwieg der Beschuldigte im Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015 Zahlungseingänge auf das «Hauptkonto 2011-2015» aus Bareinzah- lungen von CHF 20'662.40 und aus Unterstützungsleistungen seines Vaters von CHF 40'000.00. Dadurch wurden ihm um mindestens CHF 60'662.40 zu hohe So- zialhilfeleistungen ausbezahlt. Für diese Sachverhalte sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teils; pag. 1537). 10. Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte anführen, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Würdigung des angeklagten Sachverhalts grundsätzlich richtig (pag. 1646 f.). Jedoch seien auf Ebene des Sachverhalts Umstände zu berücksichtigen, die den objektiven und subjektiven Tatbestand sowie die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten ausschliessen würden. 7 Gestützt auf ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. November 2012 und einen ärztlichen Bericht vom 14. April 2016 sei beim Beschuldigten von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen, woraus eine Selbstüberschät- zung, mangelnde Anpassungsfähigkeit und mangelnde Einsichtsfähigkeit sowie bei Nichterfüllen seiner Vorstellungen tiefe Enttäuschung resultiere (pag. 1647). Auf- grund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung könne der Beschuldigte nur Dinge denken, die der Stabilisierung des Selbst dienen würden, und destabilisierende Dinge würden verdrängt. Das schliesse den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs aus und habe ausserdem volle Schuldunfähigkeit zur Folge. In diesem Zusammenhang sei nicht auf das von Amtes wegen angeforderte foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2019, das dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit attestiere, abzustellen (pag. 1648 f.). Dieses lasse zentrale Fragen offen und komme trotz identischer Diagnosen unerklärlicherweise zu anderen Schlussfolgerungen betreffend die Schuldfähigkeit als die übrigen verfügbaren Un- terlagen. Ausserdem sei bei der Erstellung auf Änderungswünsche und Korrektur- vorschläge des Beschuldigten nicht eingegangen worden. Aus diesen Gründen sei das forensisch-psychiatrische Gutachten mangelhaft und könne zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht herangezogen werden. 11. Unbestrittener Sachverhalt, bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt, wie er zuvor wiedergegeben wurde (E. 9 oben), ist unbestritten und angesichts der Akten korrekt. Strittig ist lediglich, ob die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum einge- schränkt war und ob sich das auf den Tatbestand und die Schuldfähigkeit ausge- wirkt hat. Zu diesem Zweck sind die verfügbaren Gutachten auf ihren Beweiswert zu untersuchen. Die Prüfung der Schuldfähigkeit erfolgt üblicherweise im Rahmen der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Sie wird ausnahmsweise vor- gezogen, da die Verteidigung aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Tatbe- standsmässigkeit zieht. 12. Beweiswürdigung 12.1 Zur Verfügung stehende Unterlagen Der Beschuldigte liess im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (pag. 1345 ff.) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (pag. 1348 ff.), ein psychiatrisches Teilgutachten (pag. 1381 ff.) sowie einen ärztlichen Bericht seines behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten (pag. 1402) zu den Akten nehmen. Das nahm die Gerichtspräsidentin zum Anlass, ein forensisch-psychiatrisches Gut- achten in Auftrag zu geben. Den Parteien wurde vorgängig Gelegenheit geboten, Zusatzfragen und allfällige Ablehnungsgründe gegen den Gutachter vorzubringen (pag. 1418). Die Verteidigung des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft stell- ten keine Zusatzfragen und machten keine Ablehnungsgründe gegen den Gutach- ter geltend (pag. 1425). Das Gutachten datiert vom 11. Juli 2019 (pag. 1431 ff.). 8 12.2 Orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (pag. 1348 ff.) 12.2.1 Zusammenfassung des Gutachtens Das vom Beschuldigten zu den Akten gegebene orthopädisch-psychiatrische Gut- achten vom 16. November 2012 erging im Zusammenhang mit einer IV-Abklärung und hatte die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten zum Gegenstand (pag. 1348). Es beinhaltet einen orthopädischen Teil (pag. 1351 ff.), einen psychiatrischen Teil (pag. 1356 ff.) sowie eine interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (pag. 1374). Vorliegend interessiert lediglich der psychiatrische Teil des Gutach- tens. Einleitend hält das Gutachten die Diagnosen der behandelnden Ärzte und Psychia- ter des Beschuldigten fest. Der Beschuldigte leidet demnach einerseits unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig (2009-2012) mit mittelgradiger depressiver Episode, massivem seelischen Druck und teilweise mit schwerer Angstsymptomatik, sowie andererseits unter einer narzisstischen Persönlichkeitss- törung, gemischt mit abhängigen Zügen (pag. 1358 ff.). Für die persönliche Ana- mnese wird auf die Akten verwiesen (pag. 1362 ff.). In den Befunden bestätigt das Gutachten die einleitend festgehaltenen Diagnosen (pag. 1367 ff.). Im Zeitpunkt der Exploration bestand nach mehrjähriger belastender Arbeitssituation bzw. Arbeitslosigkeit und einer hinzugetretenen Partnerproblematik ein labiles psychisches Zustandsbild. Daneben fanden sich Zeichen einer narzissti- schen Persönlichkeitsstörung mit völliger Selbstüberschätzung, Anspruchshaltung, mangelnder Anpassungsfähigkeit, mangelnder Einsichtsfähigkeit und tiefer Enttäu- schung bei Nichterfüllen seiner Vorstellungen, worauf das zunehmende Versagen an Arbeitsplätzen teilweise zurückgeführt werden könne. Andererseits zeigten sich auch Züge einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, indem der Beschuldigte an die Hilfe anderer appelliert, Entscheidungen anderen überlässt, sich teils hilflos fühlt und damit in einen zunehmenden sozialen Abstieg geriet. Daraus ergeben sich mehrere Defizite, die sich auf die Anpassungsfähigkeit, Be- lastbarkeit und somit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten auswirken (pag. 1368 ff.). 12.2.2 Würdigung des Gutachtens Die massgebenden Kriterien für die strafrechtliche Schuldfähigkeit sind die Ein- sichts- und die Steuerungsfähigkeit des Täters (dazu E. 14.2 unten). Das orthopä- disch-psychiatrische Gutachten äussert sich nicht zu diesen Kriterien. Es bestätigt, dass der Beschuldigte unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet und beurteilt gestützt auf diese Er- kenntnis die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, die Effektivität der aktuellen Be- handlung und stellt eine Zukunftsprognose. Dem Gutachten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass normalerweise bestehende Hemmungen eingeschränkt wären. Zur Steuerungsfähigkeit äussert sich das Gutachten mit keinem Wort. Zur Ein- sichtsfähigkeit hält das Gutachten lediglich fest, dass der Beschuldigte ein «negati- vistisch eingeengtes Denken» aufweise (pag. 1368 f.). Das Gutachten bezieht sich mit dieser Einschätzung jedoch nur auf die durchgemachten psychosozialen Pro- bleme und die soziale Situation des Beschuldigten. Dass das eingeengte Denken 9 die Fähigkeit zum Erkennen eigenen Fehlverhaltens betrifft oder betroffen hätte, ist nicht erwähnt. Zusammenfassend behandelt das psychiatrische Teilgutachten die zur Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit relevanten Kriterien mit keinem Wort. Gegentei- liges ist auch nicht zu erwarten, denn dem Gutachter waren die vorliegenden Tat- vorwürfe nicht bekannt. 12.3 Psychiatrisches Teilgutachten (pag. 1381 ff.) 12.3.1 Zusammenfassung des Gutachtens Das psychiatrische Teilgutachten vom 18. November 2012 hat denselben Hinter- grund wie das orthopädisch-psychiatrische Gutachten und wurde darin wörtlich aufgenommen. Weitergehende Erkenntnisse sind dem Teilgutachten nicht zu ent- nehmen. Auf eine eingehende Würdigung kann mit Verweis auf die vorangestellten Erwägungen (E. 12.2 oben) verzichtet werden. 12.4 Ärztlicher Bericht (pag. 1402) 12.4.1 Zusammenfassung des ärztlichen Berichts Der ärztliche Bericht von Dr. med. M.________ vom 14. April 2016 hält fest, dass der Beschuldigte an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet und nach verschiedenen privaten und beruflichen Rückschlägen in eine depressive Episode abrutschte. Der Arzt führt weiter aus, zur Aufrechterhaltung des Selbstbildes könn- ten nur Dinge gedacht werden, die der Stabilisierung des Selbst dienten. Dinge, die das Selbst destabilisierten, würden verdrängt. Das führe beim Beschuldigten zu ei- nem eingeengten Denken und einem überzeugten, gefestigten Weltbild, bei dem gewisse Fakten nicht wahrgenommen bzw. verdrängt würden (pag. 1402). 12.4.2 Würdigung des ärztlichen Berichts Der ärztliche Bericht basiert offensichtlich nicht auf einem Explorationsgespräch, sondern auf einer mehrere Jahre dauernden Arzt-Patient-Beziehung. Der behan- delnde Arzt äussert sich mit keinem Wort zur Steuerungsfähigkeit, deutet jedoch an, dass die Einsichtsfähigkeit limitiert sein könnte. Angesichts der langjährigen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem behandelnden Psychiater sowie der Kürze des Berichts kann dieser keinesfalls zum Beweis etwaiger Schuldun- fähigkeit dienen. Der Arztbericht kann bestenfalls als Anstoss für die Anordnung ei- nes forensisch-psychiatrischen Gutachtens betrachtet werden. 12.5 Forensisch-psychiatrisches Gutachten (pag. 1431 ff.) Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2019 wurde auf Auftrag der Gerichtspräsidentin hin angefertigt (pag. 1427 f.). Die Vorinstanz setzte sich vertieft und überzeugend mit dem Gutachten auseinander. Vorab ist auf ihre korrekten Ausführungen zu verweisen (Ziff. III.2.3.2.e. und Ziff. III.2.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1608 ff.). 12.5.1 Zusammenfassung des Gutachtens Im Rahmen der Begutachtung wurde Akteneinsicht gewährt und der Beschuldigte mehrmals zu Explorationsgesprächen aufgeboten (pag. 1432). Einleitend sind die 10 Angaben des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 1449 ff.). Im Rahmen der psychopathologischen Beurteilung wird dem Beschuldigten – gleich dem ärztli- chen Bericht vom 14. April 2016 – ein eingeengtes Denken attestiert (pag. 1469). Dieses äussert sich durch eine Fixierung auf die eigene schwierige psychosoziale Situation, die Ungerechtigkeiten und Kränkungen, die dem Beschuldigten wieder- fahren seien, und seine Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation. Unter dem Titel der psychiatrischen Diagnose hält das Gutachten fest, dass der Beschuldigte die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (pag. 1470 f.). Im Kindes- und Jugendalter seien keinerlei abweichende oder auffällige Verhal- tensweisen erkennbar. Die beruflichen Tätigkeiten ab dem Jahr 2010 im In- und Ausland unter anderem als DJ und Model mit TV- und Radioauftritten sprächen ge- gen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Diese Aktivitäten verlangten ein hohes Ausmass an Flexibilität, Konzentration und die Fähigkeit, sich in Mit- menschen hinein zu versetzen und sich situationsgerecht zu verhalten. Hingegen attestiert das Gutachten dem Beschuldigten einerseits narzisstische Persönlich- keitszüge, erkennbar in den von ihm selbst berichteten beruflichen Erfolgen und seinem Anspruchsdenken, sowie andererseits dissoziale Züge, erkennbar in der Neigung, andere zu beschuldigen (pag. 1472). Abhängige Züge werden demge- genüber verneint. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Probleme des Beschuldigten nicht darin, dass er sich anderen Menschen unterordnet und Ent- scheidungen Dritten überlässt, sondern in seinem Anspruchsdenken und in seiner Haltung, dass andere auf seine Erwartungen eingehen (pag. 1472). Gerade dass es dem Beschuldigten gelang, seine zeitweisen beruflichen Aktivitäten gegenüber Behörden und Beamten zu verschweigen, weise auf eigentlich gute soziale Kompe- tenzen hin (pag. 1473). Die depressiven Episoden des Beschuldigten sind gemäss Gutachten auf den Ver- lust der Arbeitsstelle und das Scheitern der Paarbeziehung zur Mutter der Kinder des Beschuldigten zurückzuführen (pag. 1473). Sie müssten nicht zwingend mit den narzisstischen Zügen in einem Zusammenhang stehen. Daraus schliesst das Gutachten auf die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Ak- zentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische und dissoziale; ICD-10 Z73) sowie rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden (ICD- 10 F33.1). Zur Schuldunfähigkeit hält das Gutachten fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen sei (zum Ganzen pag. 1475). Beim Beschuldigten lägen nur vorübergehende affektive Störungen vor. Im Tatzeit- raum habe der Beschuldigte Flugreisen unternommen, Einsätze als DJ und bei ei- nem Radiosender gehabt und sei als Model tätig gewesen. Diese Aktivitäten ver- langten Eigenschaften, über die ein Mensch in einer depressiven Episode nicht ver- füge. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte während des gesamten, mehrere Jahre andauernden Tatzeitraums in einer de- pressiven Episode befunden habe. Er sei in der Lage gewesen, von seinen Pflich- ten Kenntnis zu nehmen, sie zu verstehen und ihnen nachzukommen. Die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit sei während des Tatzeitraums nicht beeinträchtigt gewesen. 11 12.5.2 Würdigung des Gutachtens Aus Sicht der Kammer ist das Gutachten schlüssig. Es legt die methodische Vor- gehensweise transparent dar und begründet Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die zur Verfügung gestellten Akten wurden gebührend berücksichtigt und im Gut- achten zusammengefasst. Die im Begutachtungsauftrag gestellten Fragen werden allesamt beantwortet. Mängel sind nicht ersichtlich. Was die Verteidigung gegen das Gutachten vorbringt, verfängt nicht (pag. 1648 f.). Das Gutachten äussert sich unter psychiatrische Diagnose zum relevanten Delikts- zeitraum. Es berücksichtigt etwa, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 diver- sen beruflichen Aktivitäten nachging, die gegen das Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung sprechen. Im Zusammenhang mit den 2012 diagnostizierten abhängi- gen Zügen kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte durch das Verschweigen seiner beruflichen Aktivitäten gegenüber Behörden und Beamten, wovon die Verfasser der übrigen Gutachten keine Kenntnisse haben konnten, ei- gentlich gute soziale Kompetenzen bewies. Auch die depressive Episode führt das Gutachten auf den längere Zeit zurückliegenden Stellenverlust und die Probleme in der Partnerbeziehung des Beschuldigten zurück. Damit geht das Gutachten entge- gen der Vorbringen der Verteidigung sehr wohl auf psychische Probleme des Be- schuldigten im Tatzeitraum ein. Die am 2. Juli 2019 schriftlich angebrachten Korrekturvorschläge sind im Gutachten vermerkt (pag. 1457 f.). Sie betreffen die Angaben des Beschuldigten über seine Lebensgeschichte sowie seine psychiatrische und körperliche Anamnese. Darin werden vordergründig Umformulierungen vorangegangener Aussagen angeregt, die keinen nennenswerten Einfluss auf die psychiatrische Diagnose und die Frage der Schuldfähigkeit haben. Es kann daher offenbleiben, ob die Korrekturvorschläge des Beschuldigten angebracht waren oder nicht. Letztlich kommt das forensisch-psychiatrische Gutachten auch nicht zu einem an- deren Ergebnis als die übrigen Gutachten, wie die Verteidigung behauptet. Letztere hatten nämlich nicht die Frage der Schuldfähigkeit zum Gegenstand und äusserten sich folglich nicht dazu. 12.6 Gesamtbeurteilung der Schuldfähigkeit Der vorinstanzlichen Würdigung der diversen Unterlagen zur Frage der Schuld- fähigkeit ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Abweichen vom forensisch-psychia- trischen Gutachten ist nicht angezeigt. Weder vermag die Verteidigung entspre- chende Gründe darzutun, noch sind für die Kammer gravierende Mängel ersicht- lich. Ein Abstellen auf die durch den Beschuldigten zu den Akten gegebenen Gutachten und den ärztlichen Bericht wäre von vornherein nicht möglich. Nicht gerichtlich an- geordnete Gutachten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Kenntnis sämtlicher relevanter Informationen, einschliesslich des Tatvorwurfs, erstellt wur- den und sich zu den massgeblichen Fragen äussern (BGE 113 IV 1 E. 2). Das or- thopädisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2012 beurteilt lediglich die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten und äussert sich nicht zur Schuldfähigkeit oder den dafür massgebenden Kriterien. Vom Tatvorwurf haben die Gutachter keine 12 Kenntnis gehabt. Das psychiatrische Teilgutachten vom 18. November 2012 hat gegenüber dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten keine eigenständige Be- deutung; es wurde vielmehr wörtlich überführt und inhaltlich übernommen. Der Arztbericht vom 14. April 2016 ist kein Gutachten und äussert sich nicht zur Schuld- fähigkeit. Darüber hinaus wurde er vom behandelnden Arzt des Beschuldigten ver- fasst, was Zweifel an der geforderten Unabhängigkeit aufkommen lässt. Das im Arztbericht attestierte eingeengte Denken des Beschuldigten wurde zudem auch im forensisch-psychiatrischen Gutachten thematisiert. Insoweit kommt dem Arztbericht ebenfalls keine eigenständige Bedeutung zu. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei gravierenden, offensichtlichen Män- geln im forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht einfach auf übrige vorhandene Gutachten gänzlich anderen Hintergrunds abzustellen wäre. In diesem Fall wäre gemäss Art. 189 StPO eine Ergänzung oder Verbesserung des Gutachtens zu be- antragen (dazu E. 14.2 unten). Dies erübrigt sich jedoch vorliegend, da das foren- sisch-psychiatrische Gutachten keine derartigen Mängel aufweist. 13. Beweisergebnis In Ergänzung zum vorinstanzlich hergeleiteten und unbestritten gebliebenen Sach- verhalt ist folgendes erstellt: Wie die Vorinstanz bereits festhielt, litt der Beschuldigte im Tatzeitraum unter gros- sen gesundheitlichen und psychischen Problemen. Einschränkungen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit sind hingegen nicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorbemerkungen 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand des Betrugs Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0; zum anwendbaren Recht E. 18 unten) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1595 ff.). 14.2 Schuld War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). 13 Art. 19 Abs. 1 aStGB regelt Konstellationen, bei denen aufgrund eines psychischen Defektzustands darauf verzichtet wird, dem Täter die Tat vorzuwerfen (zum Gan- zen BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, 4. Auflage, Art. 19 N 13 f.). Der psychische De- fektzustand führt nur dann zur Schuldunfähigkeit, wenn er den Ausschluss der Ein- sichts- und der Steuerungsfähigkeit bewirkt. Bei zweifelhafter Schuldfähigkeit ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Ge- richt die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 aStGB). Die Ver- fahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder be- stimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig ist oder Zwei- fel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 Bst. a und c StPO). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebun- den (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4). Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterli- chen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebote- nen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügli- che Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich wider- sprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offen- sichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. 15. Subsumtion 15.1 Zum objektiven Tatbestand Vorab ist auch hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Ziff. III.2.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1597 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung hinsichtlich des ob- jektiven Tatbestands gehen ins Leere. Etwaige kognitive Einschränkungen des Be- schuldigten hindern die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betruges von vornherein nicht. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, dass das Verhalten des Be- schuldigten – objektiv betrachtet – bei der Geschädigten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten her- vorrief, und stufte das Verhalten korrekterweise als Täuschung ein. Gestützt auf den dadurch hervorgerufenen Irrtum zahlte die Geschädigte dem Beschuldigten um mindestens CHF 60'662.40 zu hohe Sozialhilfeleistungen aus. Auch die Arglistig- keit der Täuschung prüfte die Vorinstanz eingehend und korrekt. Soweit vorliegend noch verfahrensgegenständlich zog die Vorinstanz in Erwägung, dass der Be- 14 schuldigte sich im Jahr 2011 eines Übergangskontos («Übergangskonto Februar») bediente, um ein neues Konto («Hauptkonto 2011-2015») zu eröffnen, wodurch er die Schwelle zur Arglist überschritt. Der Geschädigten war es – ebenfalls objektiv betrachtet – unter Wahrung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich, von diesem Vorgang Kenntnis zu nehmen und so ihren Irrtum zu vermeiden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem «Hauptkonto 2011-2015» keine einfache Lüge (mehr) darstellt. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands hätten die in der Berufungsbegründung angeführten psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss, selbst wenn sie zutreffen würden. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 15.2 Zum subjektiven Tatbestand Dem Beschuldigten waren seine Pflichten gegenüber den Sozialen Diensten be- kannt; er wurde mehrmals und ausführlich darüber belehrt (z.B. pag. 753). Anders- lautende Aussagen müssen als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Der Be- schuldigte wusste, dass das Verschweigen des «Hauptkontos 2011-2015» und der darauf erhaltenen Zahlungseingänge bei der Geschädigten einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse hervorrufen und zur Auszahlung zu hoher Sozialhilfeleis- tungen führen würde. Das Manöver zur heimlichen Eröffnung des «Hauptkontos 2011-2015» mithilfe des «Übergangskontos Februar» beweist, dass der Beschul- digte diesen Irrtum herbeiführen wollte. Dementsprechend wollte er auch die Aus- zahlung der ihm nicht zustehenden Sozialhilfeleistungen erwirken, um sich selbst zu bereichern. Die Erkenntnisse aus den Gutachten und aus dem ärztlichen Bericht stehen dem in keiner Weise entgegen. Weder das orthopädisch-psychiatrische Gutachten noch der ärztliche Bericht äussern sich dahingehend, dass es dem Beschuldigten kogni- tiv nicht möglich gewesen wäre, von seinen Pflichten gegenüber den Sozialen Diensten Kenntnis zu nehmen. Eine derartige Schlussfolgerung würde angesichts der gestellten psychiatrischen Diagnosen ohnehin Fragen aufwerfen. Den Gutach- tern waren die entsprechenden Sachverhalte nicht bekannt. Das von der Verteidi- gung angeführte und im ärztlichen Bericht vom 14. April 2016 attestierte eingeeng- te Denken des Beschuldigten bezieht sich lediglich auf seine durchgemachten psy- chosozialen Probleme, wie das orthopädisch-psychiatrische Gutachten (pag. 1368 f.) und das forensisch-psychiatrische Gutachten (pag. 1469) überein- stimmend präzisieren. Daraus abzuleiten, der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass die ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen teilweise ungerechtfertigt waren, ist verfehlt. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 15.3 Schuld Zur Frage der Schuldfähigkeit kann ebenfalls vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1604 ff.). Wie zuvor bereits abgehandelt (E. 12.6 oben) ist auf das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2019 abzustellen. 15 Im Ergebnis war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des gesamten Tatzeitraums uneingeschränkt erhalten. 16. Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist des Be- truges, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Februar 2011 bis Februar 2015 in C.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 60'662.40 zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Im Weiteren wird für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 1614). 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rech- te der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 20. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Der Beschuldigte beging die vorliegenden Straftaten im Zeitraum 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB sind für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht (aStGB) anzuwenden ist. 16 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Vorbemerkungen zum Asperationsprinzip und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht. Grundsätz- lich stehen die einzelnen Tathandlungen in echter Realkonkurrenz zueinander. Die Vorinstanz behandelte alle Taten als Tateinheit und beurteilte sie gesamtheitlich, ohne dies näher zu begründen. Damit wich die Vorinstanz vom Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ab. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4 festgehalten, dass die ausufernde Anwendung von Ausnahmen des Asperationsprinzips zu einer (selektiven) Aufgabe der Gesamtstrafe zugunsten ei- ner gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» führe. Das komme einer Wie- dereinführung der aufgegebenen Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gleich. Eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich nur, wenn das gesamte, auf einem einheitli- chen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktser- folg herbeigeführt wird (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 45). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht in jeder Hinsicht erfüllt. Der Beschul- digte verheimlichte eine Vielzahl von Zahlungseingängen aus unterschiedlichen Quellen (vgl. Übersicht in pag. 482 ff.). Ein einheitliches, auf einem einzelnen Wil- lensakt beruhendes Unterlassen erstreckt sich nicht auf sämtliche Tathandlungen. Demnach ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Mit CHF 40'000.00 schlagen die Unterstützungsleistungen des Vaters des Be- schuldigten am schwersten zu Buche. Diese wurden über den gesamten Tatzeit- raum in regelmässigen Abständen geleistet. Es liegt nahe, dass das Verschweigen dieser Unterstützungsleistungen auf einem einzigen Willensakt des Beschuldigten beruhte. Demnach bilden sie eine Handlungseinheit. Diese Handlungseinheit stellt angesichts des Deliktsbetrags die schwerste Straftat dar. Im Weiteren gingen in un- regelmässigen Abständen insgesamt 40 Bareinzahlungen in Höhe von total CHF 20'662.40 ein. Diese hatten andere Hintergründe und bilden für sich selbst ei- ne Handlungseinheit. Die dafür auszufällende Strafe ist asperierend zur Einsatz- strafe hinzuzurechnen. Wie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 19.2 und 19.3) zeigen, würde eine korrekt nach Art. 49 Abs. 1 aStGB gebildete Gesamtstrafe in- des die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe deutlich übersteigen. Die neu- tral zu gewichtenden Täterkomponenten (Ziff. 19.4) und die sich strafmindernd auswirkende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. 19.5.) vermögen das andererseits nicht auszugleichen. Art. 146 Abs. 1 aStGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kann obe- rinstanzlich nur eine Geldstrafe von maximal 145 Tagessätzen ausgesprochen werden. 17 19.2 Tatkomponenten der schwersten Straftat 19.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte veranlasste durch sein Verhalten, dass ihm um CHF 40'000.00 zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden. Damit schädigte er die Sozialen Dienste resp. die Gemeinde C.________ in diesem Betrag am Vermögen. Der De- liktsbetrag ist nicht unerheblich. Der Beschuldigte verheimlichte über einen längeren Zeitraum Unterstützungsleis- tungen seines Vaters. Er richtete mithilfe eines Übertragungsmanövers unter Ver- wendung des «Übergangskontos Februar» ein weiteres, den Sozialen Diensten unbekanntes «Hauptkonto 2011-2015» ein. An mehreren Gesprächen mit den Zu- ständigen der Sozialen Dienste verschwieg der Beschuldigte diese Vorgänge. Die- se Vorgehensweise zeugt von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Ener- gie. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Bewertung der objektiven Tatschwere als «an der oberen Grenze von sehr leicht» (pag. 1617) nicht nachvoll- ziehbar. Die objektive Tatschwere ist aus Sicht der Kammer als gerade noch leicht einzustufen. Das Strafmass für die Einsatzstrafe orientiert sich an den Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Stand: 1. Januar 2020). Diese sehen als Referenz für Betrug im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Geldstrafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Angesichts des höheren Deliktsbetrags und des gerade noch leichten objektiven Tatverschuldens erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ange- messen. 19.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht auf unrechtmässige Bereicherung, was deliktsimmanent ist. Die Beweggründe des Beschuldigten sind darin zu erblicken, dass er die Sozialhil- feleistungen zur Bestreitung seines gewohnten Lebensstandards für zu tief hielt. Wie gutachterlich festgestellt, hat der Beschuldigte eine erhöhte Anspruchshaltung. Die Tat war vollumfänglich vermeidbar. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit ist nicht zu erkennen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. 19.2.3 Fazit und Einsatzstrafe Das Tatverschulden insgesamt wiegt gerade noch leicht. Dafür erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. Dies stellt die Einsatzstrafe dar. 19.3 Asperation Der Deliktsbetrag der übrigen Betrugshandlungen beträgt CHF 20'662.40. Die wei- teren Tatkomponenten sind identisch. Es kann auf die vorangestellten Erwägungen verwiesen werden (E. 19.2.1 und E. 19.2.2 oben) 18 Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien wäre eine (Einzel-)Geldstrafe von 120 Tagessät- zen angemessen. Diese sind im Umfang von 2/3, d.h. 80 Tagessätzen, zur Ein- satzstrafe hinzuzurechnen, womit eine Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen re- sultiert. 19.4 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist grundsätzlich auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1617). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten gestützt auf seine persönlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Taten eine Strafreduktion (pag. 1617 f.). Unter den per- sönlichen Verhältnissen sind sämtliche Lebensumstände des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu verstehen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 127 mit Hinweisen). Die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat sind hingegen bei den Tatkomponenten zu berücksichtigen. Insoweit sind die vor- instanzlichen Erwägungen zu korrigieren. Der Beschuldigte ist inzwischen – gemäss seinen Angaben – nicht mehr rechtlicher Vater seiner Kinder (pag. 1521, Z. 5 ff.). Über eine partnerschaftliche Beziehung im Zeitpunkt des Urteils lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Schwierigkeiten seiner beruflichen Eingliederung dauern bis heute an. Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig, dazu sei er auch nicht imstande (pag. 1522, Z. 18). Eine IV-Rente er- hält er nicht, er wird jedoch finanziell durch seine Eltern unterstützt (pag. 1521, Z. 35). Diese persönlichen Verhältnisse enthalten nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1656). Im Verfahren legte er ein abstrei- tendes Aussageverhalten an den Tag und wollte die Tat auf mangelhafte Auf- klärung der zuständigen Beamten der Sozialen Dienste zurückführen. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar, auch wenn der Beschuldigte vor der Vorinstanz kund- tat, die Sache tue ihm leid (pag. 1531). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung musste zunächst ab- und zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzt werden, weil der Beschuldigte sein Erscheinen aufgrund der COVID-19-Pandemie verweigerte (pag. 1508 ff.). Im Übrigen verhielt er sich während des Verfahrens korrekt. Insgesamt sind die Täterkomponenten entgegen der Vorinstanz neutral. Im Sinne eines Zwischenresultats bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessät- zen. 19.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- 19 re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduk- tion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 S. 377 ff. sowie 133 IV 158 E. 8 S. 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Betreffend den Verfahrensverlauf kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1618 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verfahren zu lange dauerte und das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. Es kommt hinzu, dass die Ausfertigung des oberinstanzlichen Urteils nach Eingang der Berufungsbegründung am 9. Februar 2021 (pag. 1645) ebenfalls zu lange dauerte. Aufgrund dieser zu langen Verfah- rensdauer rechtfertigt sich eine spürbare Strafreduktion im Umfang von 50 Tages- sätzen. Somit resultiert eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. 19.6 Tagessatzhöhe 19.6.1 Vorbemerkungen Die Höhe des Tagessatzes wird anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten festgesetzt, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Grundlage der Berechnung ist das strafrechtliche Nettoeinkommen. Dabei nimmt das Existenzminimum eine Korrek- turfunktion wahr. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenz- minimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftig- keit der Sanktion erkennbar ist, und andererseits der Eingriff in die gewohnte Le- bensführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zumutbar ist. Im Sinne eines Richtwertes ist vom Nettoeinkommen grundsätzlich ein Abzug um die Hälfte angezeigt. Bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen ist eine weitere Reduktion um 10-30% angebracht (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In jedem Fall ist die Untergrenze von CHF 10.00 pro Tagessatz nicht zu unter- schreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2006 E. 1.4). 19.6.2 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte anführen, er lebe von einer IV- Rente und von der Unterstützung seiner Eltern (pag. 1651). Letztere sei jedoch nicht für ihn selbst, sondern für seine Kinder gedacht. Er verfüge über keinerlei 20 Vermögen, das er aktivieren könne, weshalb eine Tagessatzhöhe von CHF 10.00 angemessen erscheine. 19.6.3 Beurteilung durch die Kammer Es ist unklar, auf welche Beweismittel sich die angeführten Tatsachen stützen. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er erhalte keine IV-Rente, sondern lebe ausschliesslich von der Unterstützung seiner Eltern (pag. 1521, Z. 35; pag. 1522, Z. 21). Diese betrage CHF 3'200.00 pro Monat (pag. 1522, Z. 7). Davon müsse er Rechnungen bezahlen, wie Krankenkassenprämien und «das Leben allgemein» (pag. 1521, Z. 41). Für seine Kinder ist er nicht mehr unterhaltspflichtig (pag. 1521, Z. 5 ff.). Er hat seit geraumer Zeit gar keinen Kontakt mehr zu ihnen (pag. 1521, Z. 11 ff.). Auf diese Angaben wird abgestellt. In Erwägung, dass für private Unterstützungsleistungen keine Einkommenssteuern anfallen und der Beschuldigte von Prämienverbilligung profitieren kann, geht die Kammer von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 aus. Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist darauf ein Abzug von 70% vorzunehmen. Daraus re- sultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 19.7 Bedingter Vollzug, Probezeit und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbun- den werden (Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug, legte die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von 2 Jahren fest und verzichtete auf eine Verbindungsbusse. Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden. 19.8 Ergebnis der Strafzumessung und konkrete Strafe Eine korrekt gebildete Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB würde vorliegend 210 Tagessätzen entsprechen. Die Anzahl von 145 Tagessätzen darf jedoch auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden. Demnach wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'350.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 In erster Instanz Der Beschuldigte lässt beantragen, die gesamten Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 21 Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der jüngeren Rechtsprechung wird verlangt, dass die beschuldigte Person durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat (BGE 109 Ia 160 = Pra 81 [1992] Nr. 2). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf den Schuldspruch die hälftigen Verfahrenskosten. Weiter verzichtete sie in Bezug auf den Freispruch auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten. Letztlich auferlegte sie dem Beschuldig- ten die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden verbleibenden hälftigen Verfah- renskosten. Somit auferlegte sie dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfah- renskosten vollumfänglich. Die Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte auf den Schuld- spruch und zur anderen Hälfte auf die Verfahrenseinstellung bei gleichzeitigem Verzicht auf Ausscheidung wegen des Freispruchs ist sachgerecht. Dem Beschul- digten sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'997.50 aufzuerlegen. Zu prüfen ist die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis seiner Offenlegungspflichten die Zahlungseingänge auf dem «Hauptkonto 2006-2011» gegenüber den Sozialen Diensten verheimlichte und dadurch zu hohe Sozialhilfeleistungen erhielt (dazu E. 9). Die entsprechenden Täuschungshandlungen führten mangels Arglist nicht zu einem Schuldspruch we- gen Betrugs. Die Verhaltensweise des Beschuldigten wären nach Art. 85 des kan- tonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) strafbar. Einer Verurteilung stand indes die eingetretene Verfolgungs- verjährung im Weg (Art. 109 aStGB). Dennoch wurde die Verfahrenseinleitung durch das Verhalten des Beschuldigten bewirkt. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Somit ist die Kostenauflage an den Beschuldigten angezeigt. Er hat die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'997.50 zu bezahlen. Im Ergebnis wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Kostenverlegung bestätigt. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und hat daher die Kosten des Berufungsverfah- rens zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts der zwar vollumfänglichen, aber inhaltlich eingeschränkten Berufung auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Dekrets über die Verfahrenskosten und Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). 22 21. Entschädigungen 21.1 Amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der eingereichten Honorarnote und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1534 ff.). Die Entschä- digung wurde bereits ausbezahlt (pag. 1545). Der Beschuldigte ist in vollem Um- fang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwan- des voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfs- grösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszuge- hen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichti- gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objekti- vem Massstab zu gewichten (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 25. November 2016). Fürsprecher B.________ reichte mit der Berufungsbegründung sogleich eine Hono- rarnote ein (pag. 1653). Daraus ist weder der Zeitaufwand noch der verrechnete Stundenansatz ersichtlich. Diese Honorarnote genügt den Anforderungen nicht. Auf Aufforderung hin reichte Fürsprecher B.________ eine neue Honorarnote nach (pag. 1660). Darin wird ein Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend gemacht, der je- doch nicht konkreten, einzelnen Leistungen zugewiesen wird. Zudem ist darin die Leistung «Erstellen und einreichen Parteivortrag» vermerkt (pag. 1660), was im schriftlichen Verfahren nicht erforderlich ist. Somit kann zur Beurteilung des gebo- tenen Zeitaufwandes nicht auf die eingereichten Honorarnoten abgestellt werden. Der gebotene Zeitaufwand beträgt vorliegend unter Berücksichtigung der mässigen Bedeutung der Streitsache und des vergleichsweise geringen Umfangs des im obe- rinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Schriftsatzes, dessen Basis offensicht- lich der Parteivortrag in erster Instanz bildete (pag. 1530 ff.), 12 Stunden. Auf die- ser Basis wird die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren, zu- züglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 69.60 sowie 7.7% Mehrwert- steuer, festgelegt. Für die konkreten Zahlen wird auf das Dispositiv verwiesen. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- gesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 29. August 2011, eingestellt wurde. 2. A.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 20. De- zember 2011 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ (Schenkung Stockwerkeigentum) freigesprochen wurde. III. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Februar 2011 bis Ende Februar 2015 in C.________ zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________ (Deliktsbetrag mindes- tens CHF 60'662.40); und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'995.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 24 IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.25 200.00 CHF 5’250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’344.00 CHF 411.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’755.50 volles Honorar CHF 6’562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 94.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’656.50 CHF 512.55 Total CHF 7’169.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’413.55 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'755.50 (bereits vollständig ausbe- zahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'755.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'413.55 zu erstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’469.60 CHF 190.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’659.75 volles Honorar CHF 3’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 69.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’069.60 CHF 236.35 Total CHF 3’305.95 nachforderbarer Betrag CHF 646.20 25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'659.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'659.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 646.20 zu erstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Oktober 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 26