20. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die im Strafbefehl vom 28. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die bereits bezahlte Busse von CHF 300.00 zurückzuerstatten. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'237.05 auszurichten. 10 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. März 2019 (BM 18 43675) wird aufgehoben.