Überdies sprechen die sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotos dafür, dass sich die Gesuchstellerin an der Kundgebung selbst friedlich verhalten hat. Ihr wird auch kein über die blosse Kundgebungsteilnahme hinausgehendes, die Friedensordnung störendes oder sonst wie gewalttätiges Verhalten zum Vorwurf gemacht. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen ist die Gesuchstellerin von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung