Unbeteiligte Passanten seien ungehindert mitten durch die versammelte Gruppe hindurch gelaufen. Selbst wenn in den vereinzelten Sachbeschädigungen eine Gewalttat gegen Sachen zu sehen ist, stand der friedliche Charakter im Vordergrund. Mithin fehlt es am Tatbestandsmerkmal der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten. Überdies sprechen die sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotos dafür, dass sich die Gesuchstellerin an der Kundgebung selbst friedlich verhalten hat.