Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an der Kundgebung «AFRIN VERTEI- DIGEN» vom 7. April 2018 in Bern teilgenommen hat. Die Kundgebung war öffentlich und für jedermann zugänglich. In Frage steht, ob es sich bei der Kundgebung um eine Zusammenrottung handelte, die nach aussen als vereinte Macht auftritt und die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wurde. Gemäss den Ausführungen des Regionalgerichts stand die meinungsbildende Komponente des Umzugs im Vordergrund und die einzelnen Sachbeschädigungen führten nicht zu einer Beseitigung des friedlichen Charakters der Versammlung.