Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. 16. Wie bereits ausgeführt, macht sich i.S.v. Art. 260 StGB schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.