Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 11.2 oben). Der Strafbefehl vom 28. März 2019 ist vollumfänglich aufzuheben.