13. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafentscheiden derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch zwischen den Strafentscheiden führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 21 300, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafentscheide in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.