6 sche Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen. 12.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafentscheide widersprechen und dieser Widerspruch unerträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist.