Dies sei beispielsweise der Fall, wenn in einem Urteil ein Sachverhalt als erwiesen erachtet werde und in einem anderen nicht. Insofern sei entscheidend, dass D.________ und der Gesuchstellerin je ihr individuelles Verhalten und nicht gemeinsames Handeln vorgeworfen werde, zumal folglich gerade kein logischer Widerspruch entstehe, wenn dieses Verhalten bei der einen als erwiesen erachtet werde und bei der anderen nicht. Im Weiteren sei das Tatsachenfundament unbestritten, in Frage stehe die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts (pag. 85 ff.).