Schliesslich sei sogar eine blosse abweichende Beurteilung von Rechtsfragen revisionsbegründend, sofern die beiden Urteile in einem unverträglichen Widerspruch zueinanderstünden, was vorliegend der Fall sei (pag. 47 ff.). 10.4 In der Duplik vom 20. Oktober 2021 hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, der Widerspruch zwischen zwei Urteilen sei erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein müsse. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn in einem Urteil ein Sachverhalt als erwiesen erachtet werde und in einem anderen nicht.