Vielmehr habe das erstinstanzliche Gericht den überwiesenen Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Die beiden Entscheide würden sich daher nicht nur hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion unterscheiden, sondern wichen vor allem in der Würdigung des Anklagesachverhalts voneinander ab, was einen Revisionsgrund darstelle. Schliesslich sei sogar eine blosse abweichende Beurteilung von Rechtsfragen revisionsbegründend, sofern die beiden Urteile in einem unverträglichen Widerspruch zueinanderstünden, was vorliegend der Fall sei (pag.