3 Gesuchstellerin und D.________ nicht gemeinsames Handeln, sondern jeweils individuelles Verhalten vorgeworfen werde (pag. 33 ff.). 10.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 führte Rechtsanwältin B.________ im Namen der Gesuchstellerin aus, der Freispruch von D.________ sei nicht einzig aufgrund einer im Vergleich zur Verurteilung der Gesuchstellerin abweichenden Beurteilung von Rechtsfragen erfolgt. Vielmehr habe das erstinstanzliche Gericht den überwiesenen Sachverhalt als nicht erstellt erachtet.