Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 aus, dass das Regionalgericht D.________ einzig aufgrund einer abweichenden Beurteilung von Rechtsfragen und nicht mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht erwiesen, freigesprochen habe. Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen sei nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beurteilen wären. Ohnehin sei fraglich, ob den beiden in Frage stehenden Strafbefehlen überhaupt der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, zumal der