10. Vorbringen der Parteien 10.1 Mit sinngemässem Revisionsgesuch vom 31. März 2021 rief die Gesuchstellerin den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO an (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 aus, dass das Regionalgericht D.________ einzig aufgrund einer abweichenden Beurteilung von Rechtsfragen und nicht mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht erwiesen, freigesprochen habe.