2 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, zurückzuerstatten. Angerufen wird sinngemäss der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. September 2021, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen (pag. 33 ff.).