Er beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids als sinngemässes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter (pag. 1 ff.).