3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte Rechtsanwalt E.________ am 31. März 2021 im Namen der Gesuchstellerin beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021). Das Regionalgericht trat mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag ein, worauf Rechtsanwalt E.________ am 21. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde einreichte. Er beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung.