2. Eine andere Teilnehmerin ebendieser Demonstration, D.________, wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2019 durch dieselbe Staatsanwaltschaft ebenfalls des Landfriedensbruchs schuldig erklärt (BM 18 43668; Strafbefehl vom 29. März 2019). Den beiden Strafbefehlen BM 18 43675 und 18 43668 liegt ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde.