Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 21 397 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 31. März 2021 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. März 2019 (BM 18 43675) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 28. März 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15.50-17.30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten De- monstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43675). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf zehn Tage festgesetzt und es wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Rückzugs der Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43675, Strafbefehl vom 28. März 2019). 2. Eine andere Teilnehmerin ebendieser Demonstration, D.________, wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2019 durch dieselbe Staatsanwaltschaft ebenfalls des Landfriedensbruchs schuldig erklärt (BM 18 43668; Strafbefehl vom 29. März 2019). Den beiden Strafbefehlen BM 18 43675 und 18 43668 liegt ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. D.________ hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547, Urteil vom 3. September 2020). 3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte Rechtsanwalt E.________ am 31. März 2021 im Namen der Gesuchstellerin beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021). Das Regional- gericht trat mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag ein, worauf Rechtsanwalt E.________ am 21. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde einreichte. Er beantragte die Aufhe- bung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids als sinngemässes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter (pag. 1 ff.). 4. Aus dem Gesuch vom 31. März 2021 ergibt sich der Antrag der Gesuchstellerin, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 im Verfahren BM 18 43675 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen anzuweisen, der Gesuchstellerin die im Verfahren BM 18 43675 2 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, zurückzuerstatten. Angerufen wird sinngemäss der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. September 2021, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen (pag. 33 ff.). 6. Die Gesuchstellerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, hielt mit Re- plik vom 13. Oktober 2021 am Antrag auf Gutheissung des Revisionsgesuchs fest (pag. 47 ff.). Die Duplik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 20. Oktober 2021 (pag. 85 ff.). 7. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erachtet, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schrift- liche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 89). II. Eintretensfrage 8. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungs- gründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 9. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristge- recht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkam- mern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisions- gesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutre- ten. III. Materielles 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Mit sinngemässem Revisionsgesuch vom 31. März 2021 rief die Gesuchstellerin den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO an (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 aus, dass das Regionalgericht D.________ einzig aufgrund einer abweichen- den Beurteilung von Rechtsfragen und nicht mit der Begründung, der Sachverhalt sei nicht erwiesen, freigesprochen habe. Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen sei nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identi- sche Fragen zu beurteilen wären. Ohnehin sei fraglich, ob den beiden in Frage ste- henden Strafbefehlen überhaupt der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, zumal der 3 Gesuchstellerin und D.________ nicht gemeinsames Handeln, sondern jeweils in- dividuelles Verhalten vorgeworfen werde (pag. 33 ff.). 10.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 führte Rechtsanwältin B.________ im Namen der Gesuchstellerin aus, der Freispruch von D.________ sei nicht einzig aufgrund einer im Vergleich zur Verurteilung der Gesuchstellerin abweichenden Beurteilung von Rechtsfragen erfolgt. Vielmehr habe das erstinstanzliche Gericht den überwie- senen Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Die beiden Entscheide würden sich daher nicht nur hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion unterscheiden, sondern wi- chen vor allem in der Würdigung des Anklagesachverhalts voneinander ab, was ei- nen Revisionsgrund darstelle. Schliesslich sei sogar eine blosse abweichende Be- urteilung von Rechtsfragen revisionsbegründend, sofern die beiden Urteile in einem unverträglichen Widerspruch zueinanderstünden, was vorliegend der Fall sei (pag. 47 ff.). 10.4 In der Duplik vom 20. Oktober 2021 hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, der Widerspruch zwischen zwei Urteilen sei erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein müsse. Dies sei bei- spielsweise der Fall, wenn in einem Urteil ein Sachverhalt als erwiesen erachtet werde und in einem anderen nicht. Insofern sei entscheidend, dass D.________ und der Gesuchstellerin je ihr individuelles Verhalten und nicht gemeinsames Han- deln vorgeworfen werde, zumal folglich gerade kein logischer Widerspruch entste- he, wenn dieses Verhalten bei der einen als erwiesen erachtet werde und bei der anderen nicht. Im Weiteren sei das Tatsachenfundament unbestritten, in Frage stehe die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts (pag. 85 ff.). 11. Rechtliches 11.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). 11.2 Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Wider- spruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Die- se Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unab- hängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO). 4 11.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Angeklagte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). 12. Subsumtion 12.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob den beiden in Frage stehenden Strafentscheiden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. 12.2 Mit Strafbefehl vom 28. März 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstel- lerin des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 von ca. 15:50 Uhr bis 17:30 Uhr, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demons- tration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 43675, Strafbefehl vom 28. März 2019): Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwi- schen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstim- mung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es er- folgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Teilnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bären- platz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewe- sen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ur- sprünglich ca. 500 demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein. 5 In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl sie die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetar- den, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb sie in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem sie sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperations- unwilligen Demonstranten befand, hat sie an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offen- sichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist. Demgegenüber wurde D.________ mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. Sep- tember 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfrie- densbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547, Urteil vom 3. September 2020). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43675 gegen die Gesuchstellerin. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sach- verhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Ent- scheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrun- de liegt. Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstra- tion «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die bei- den Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf ge- macht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschul- digten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst ei- ner Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrot- tung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grund- stimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Land- friedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusam- menwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Grup- pierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedens- bruchs gemäss Art. 260 StGB erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristi- 6 sche Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausü- bung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war so- mit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen. 12.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafentscheide widersprechen und dieser Widerspruch unerträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zu- sammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sa- chen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43675 (Strafbefehl vom 28. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und dem Ein- satz von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht in sei- nen Erwägungen unter Ziff. «V. Rechtliche Würdigung» die Situation wie folgt (pag. 72): […] Nach den Feststellungen der Polizei liessen sich die zahlreichen Passanten durch die Kundge- bung nicht «schrecken», sondern schauten dem Treiben interessiert zu. Einige querten die Spitalgas- se ebenso unbesorgt wie unbehelligt via die Kundgebungsteilnehmer […]. Zudem entledigten sich ab 17:10 Uhr die zuvor vermummten Teilnehmenden ihrer dunklen Überkleidung und konnten (teilweise) unerkannt entkommen […], was ab diesem Zeitpunkt ebenfalls gegen eine friedensbedrohende Grundstimmung spricht. Durch das ab 17:17 Uhr festgestellte Feuer, wurden weder Strasse noch Tramschiene beschädigt (es war lediglich eine Reinigung und Kontrolle nötig). Mangels Sachbeschä- digung kann darin wohl keine «Gewalttätigkeit gegen eine Sache» gesehen werden. Die Atmosphäre zu dieser Zeit wurde von der Polizei wie folgt beschrieben […]: «Die Stimmung unter den Umzugsteil- nehmenden, die sich mitten in der Spitalgasse aufhielten und während der meisten Zeit eine dichte Ansammlung bildeten, war zunehmend laut, aber vorerst sichtlich unaufgeregt. Viele der Teilnehmen- den lachten, tanzten zu aus einem mitgeführten Lautsprecher abgespielter Musik rund um das Feuer, klatschten in die Hände, skandierten Parolen und verliehen der Situation schon fast eine Art Spass- und Eventcharakter. [...] So kursieren beispielsweise auf Youtube Videos, welche um ca. 17:20 Uhr regen Personenverkehr in der Laube Seite Loeb zeigen. Etliche Passantinnen und Passanten, Fami- lien, Personen mit Kinderwagen etc. konnten ungehindert von A nach B gelangen. Derweil standen viele Schaulustige in den Laubenbogen und beobachteten die Demonstrierenden und das Geschehen auf der Gassenmitte. Unbeteiligte Passanten mit Einkaufstüten gingen teilweise mitten durch die ver- sammelte Demogruppe in der Gassenmitte hindurch [...]». Selbst wenn im Verbrennen der Spraydo- sen und Kleider eine «Gewalttätigkeit gegen Sachen» gesehen würde, hätte zu dieser Zeit offensicht- lich keine friedensbedrohliche Stimmung geherrscht. Die «Gewalttat gegen Sachen» wäre nicht sym- ptomatisch für die Grundhaltung der Menge gewesen und wäre auch nicht als mit vereinten Kräften begangene Tat einer Zusammenrottung anzusehen. Letztlich können diese Fragen offenbleiben, denn selbst bei Bejahung derselben, wurde die meinungsbildende Komponente des Umzugs dadurch (d.h. durch die Aktionen einiger «Chaoten») nicht völlig in den Hintergrund gerückt, so dass der an- sonsten friedliche Charakter beseitigt worden wäre. Entsprechend berichtete auch der «Bund», dass der Umzug abgesehen von einigen Fackeln und Böllern friedlich verlaufen sei (Bericht vom 8. April 2018). In den vorerwähnten Erwägungen erachtete das Regionalgericht die an der fragli- chen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abwei- 7 chende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine recht- lichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen ge- knüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteil- nehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Poli- zeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vor- dergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als die Staatsanwalt- schaft im Strafbefehl der Gesuchstellerin. 12.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusam- menwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 12.2. oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstim- mung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig fried- lich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Er- gebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfrie- densbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer ab- weichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug die die Versammlung prägende Grundstimmung freigesprochen wird. 13. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Stra- fentscheiden derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch zwischen den Strafentscheiden führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Land- friedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 21 300, Verfügung der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafentscheide in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Wi- derspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revi- sionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines un- verträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der ma- teriellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 11.2 oben). Der Strafbefehl vom 28. März 2019 ist vollumfänglich aufzuheben. 14. Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). 8 15. Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der ver- urteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staats- anwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. 16. Wie bereits ausgeführt, macht sich i.S.v. Art. 260 StGB schuldig, wer an einer öf- fentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Men- schen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an der Kundgebung «AFRIN VERTEI- DIGEN» vom 7. April 2018 in Bern teilgenommen hat. Die Kundgebung war öffent- lich und für jedermann zugänglich. In Frage steht, ob es sich bei der Kundgebung um eine Zusammenrottung handelte, die nach aussen als vereinte Macht auftritt und die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wurde. Gemäss den Ausführungen des Regionalgerichts stand die meinungsbil- dende Komponente des Umzugs im Vordergrund und die einzelnen Sachbeschädi- gungen führten nicht zu einer Beseitigung des friedlichen Charakters der Versamm- lung. So beschrieb die Polizei die Atmosphäre des Umzugs als sichtlich unaufge- regt. Viele der Teilnehmer hätten gelacht, getanzt und hätten damit der Situation eine Art Spass- und Eventcharakter verliehen. Unbeteiligte Passanten seien unge- hindert mitten durch die versammelte Gruppe hindurch gelaufen. Selbst wenn in den vereinzelten Sachbeschädigungen eine Gewalttat gegen Sachen zu sehen ist, stand der friedliche Charakter im Vordergrund. Mithin fehlt es am Tatbestands- merkmal der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten. Überdies sprechen die sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotos dafür, dass sich die Gesuchstellerin an der Kundgebung selbst friedlich verhalten hat. Ihr wird auch kein über die blosse Kundgebungsteilnahme hinausgehendes, die Friedensordnung störendes oder sonst wie gewalttätiges Ver- halten zum Vorwurf gemacht. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen ist die Gesuchstellerin von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 17. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Sofern die StPO nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 428 Abs. 3 StPO). 18. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revi- sionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Gesuchstel- 9 lerin wurden keine weiteren Verfahrenskosten auferlegt (vgl. PEN 21 300, Verfü- gung vom 9. April 2021 sowie pag. 21 f.) 19. Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigespro- chen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ebenso hat sie Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 315 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind ferner die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO). 20. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die im Strafbefehl vom 28. März 2019 aufer- legten Gebühren von CHF 500.00 und die bereits bezahlte Busse von CHF 300.00 zurückzuerstatten. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'237.05 auszurichten. 10 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. März 2019 (BM 18 43675) wird aufgehoben. 3. A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich began- gen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 5. A.________ wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'237.05 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet. 6. Die im Strafbefehlsverfahren getragenen Verfahrenskosten von CHF 500.00 sowie die Busse von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, sind A.________ zurückzuerstatten. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 21. Januar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11