Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'879.80. A.________ hat dem Kanton Bern die C.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'879.80 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht.