135 Abs. 4 StPO). Infolge Obsiegens im Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Bern (BK 19 551) besteht im Umfang von CHF 1'000.00 keine Rückund im Umfang von CHF 250.00 keine Nachzahlungspflicht. 109 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: