4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 46'655.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin). 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin). V. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: