Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen aus dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Februar 2016 wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). IV. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3. und aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. sowie