___ somit eine Entschädigung von CHF 1'090.70 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'090.70 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin S.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht.